ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DNW Reicke
Wolfener Str. 32-34
12681 Berlin
Deutschland


I. Allgemeines

1. Alle Lieferungen und Leistungen der Fa. DNW Reicke (nachfolgend Lieferer genannt) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht kopiert oder vervielfältigt werden.

3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften der Ware sind unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

II. Anzahlung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung  

1. Wird die vom Besteller zu zahlende Anzahlung zu einem vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte nicht gezahlt, ist der Lieferer berechtigt, die Herstellung der bestellten Ware zu unterbrechen und erst nach Eingang der Anzahlung fortzusetzen. Die Lieferzeit verlängert sich dann um den Zeitraum, mit dem der Besteller mit der Anzahlung in Verzug war.

2. Die vom Besteller gezahlte Anzahlung verfällt, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages verweigert oder die Abnahme der Ware verweigert, sofern dies nicht vom Lieferer zu vertreten ist.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung  

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vom Lieferer angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind nur annähernd maßgeblich, soweit die Termine nicht ausdrücklich als verbindliche Liefertermine oder verbindliche Lieferfristen vereinbart und bezeichnet wurden. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Übersendung der erforderlichen Muster und des erforderlichen Versuchsmaterials, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer schriftlich auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Lieferer in Verzug. Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Lieferer nach Ablauf der 6 Wochenfrist noch eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kommt der Lieferer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Besteller bestimmen sich dann nach III. 3 bis 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Lieferer nach Eintritt des Verzuges zuvor noch eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

5. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, weil dem Lieferer die Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, so haftet der Lieferer nur nach Maßgabe des Abschnitts VII. 2.

6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so haftet der Lieferer auch wegen des Lieferverzugs nur nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme  

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. den Versand oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

V. Eigentumsvorbehalt  

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche und Rügepflicht  

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII- Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach der Übergabe zu überprüfen und Probeverarbeitungen durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich beim Lieferer anzuzeigen. Verborgene Mängel sind spätestens 14 Tage nach deren Entdeckung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt die Anzeige nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so ist die Geltendmachung von Sach-und Rechtsmängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Lieferer ist bei jeder Mängelrüge berechtigt, den beanstandeten Liefergegenstand und die konkreten Einsatzbedingungen zu prüfen

2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu, sondern lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

VII. Haftung  

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall, etc. , haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter des Lieferers,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung  

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.

IX. Softwarenutzung  

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektecode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendb. Recht, salvator. Klausel, Gerichtsstand  

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.

2. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.